Allgemeine Bedingungen für den Full-Service-Mietvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag ist ein kombinierter Finanzierungs- und Dienstvertrag. Der
Mietgegenstand ist vom Mieter als für die Zwecke des Mieters geeignet bei dem
Lieferanten des Mietgegenstandes ausgesucht worden. Der Mietgegenstand wird
vom Mieter im Rahmen seiner bereits ausgeübten. gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit genutzt. Der Vermieter wird den vom Mieter
ausgesuchten Mietgegenstand vom Lieferanten erwerben und ihn dem Mieter
während der vereinbarten Vertragsdauer nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Vereinbarung zur Nutzung zur Verfügung stellen. Gegenstand dieses Vertrages sind
demnach:
1. die zeitlich begrenzte entgeltliche Nutzungsüberlassung der im Full-Service-Mietvertrag
bezeichneten Produkte (Geräte, Zusatzeinrichtungen, Systeme und
Systemteile und zwar In der bezeichneten Konfiguration) innerhalb Deutschlands;
2. die Wartung der im Full·Service·Mietvertrag bezeichneten Produkte an der
vereinbarten Installationsadresse in Deutschland zu den nachfolgend geregelten
Bedingungen;
3. das nichtübertragbare, nichtexklusive Recht ("Lizenz"), die mit den Produkten
verbundene Software (Software und Firmware) gegen Entgelt für die
Vertragsdauer in Deutschland zu benutzen.
§ 2 Lieferung, Transport
1. Der Lieferant führt Transportleistungen (einschließlich Abtransport nach
Mietende) zu der jeweils gültigen Transportkostenpauschale durch. Soweit der
Aufstellungsort nur unter besonderem Aufwand zu erreichen Ist, trägt der Mieter
die damit verbundenen Mehrkosten.
2. Entsprechend den Wünschen des Mieters plant der Lieferant die Lieferung der
Produkte. Aus einer Überschreitung der gewünschten oder mit dem Lieferanten
vereinbarten Lieferzeit kann der Mieter gegenüber dem Vermieter nur Ansprüche
herleiten, wenn solche Liefertermine von dem Vermieter ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bestätigt wurden.
§ 3 Installation
1. Der Mieter verpflichtet sich, die in den Installationsbedingungen angegebenen
Voraussetzungen, wie insbesondere die Arbeits- und Sicherheitsabstände, die
erforderlichen elektrischen Anschlüsse sowie die ggf. erforderlichen
bautechnischen Veränderungen (insbesondere bei Installationen großer Geräte die
erforderliche Be- und Entlüftung und die notwendige Bodenbelastbarkeit) auf
eigene Kosten herzustellen; ferner die Transportwege zu gewährleisten.
2. Die Produkte sind betriebsbereit, wenn die von dem Lieferanten vorgesehenen
Funktionstests erfolgreich durchgeführt sind Der Mieter ist verpflichtet, den
Mietgegenstand unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung
mit den vertraglichen Abreden zu untersuchen und Beanstandungen spezifiziert
dem Lieferanten und dem Vermieter sogleich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch
für den Fall der Nacherfüllung. Der Vermieter weist darauf hin, dass an den Mieter
abgetretene Gewährleistungsansprüche aus dem mit dem Lieferanten
abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeschlossen sind, wenn der Mietgegenstand
nicht unverzüglich durch den Mieter untersucht wird und Mängel bzw. Beanstandungen
dem Lieferanten schriftlich angezeigt werden (§ 377 HGB). Die
Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge wird auf den Mieter übertragen.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand abzunehmen, sofern sich keine
Beanstandungen ergeben und dies durch eine schriftliche Abnahmebestätigung
gegenüber dem Vermieter zu erklären. Nach Eingang der Abnahmeerklärung wird
der Vermieter den Kaufpreis für den Mietgegenstand an den Lieferanten
entrichten. Ist die Abnahmeerklärung falsch und dieser Fehler vom Mieter zu
vertreten, Ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
§ 4 Laufzeit
1. Die feste unkündbare Mindestlaufzeit des Mietvertrages Ist umseitig unter C
angegeben. Bei neu aufgestellten Geräten beginnt sie mit dem 1. des Monats der
auf die Übernahme gern. § 3 Ziff. 3 folgt. Für den Zeitraum ab Installation bis
Vertragsbeginn gemäß vorstehendem Satz 2 ist je Tag 1 /30 der vereinbarten
monatlichen Mietrate zu entrichten und mit Zugang der diesbezüglichen
Rechnung fällig. Bei bereits installierten Geräten beginnt die Laufzeit mit dem 1.
des Monats der auf den Abschluss des Neuvertrages folgt.
2. Für Zusatzeinrichtungen gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
3. Ist im Mietvertrag eine mietratenfreie Vorlaufzeit angegeben, verlängert sich
die feste unkündbare Laufzeit um diesen Zeitraum.
§5 Wartungsumfang
1. Der Lieferant oder ein anderer Erfüllungsgehilfe des Lieferanten übernimmt die
Wartung der Produkte auf Anforderung des Mieters gemäß den nachfolgenden
Vereinbarungen:
2. Die Wartungsleistungen beinhalten:
a. Maßnahmen, die dazu dienen, das Produkt In einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen (Instandsetzung);
b. die vom Lieferanten vorgesehenen Maßnahmen. die dazu dienen, das Produkt in
einem betriebsbereiten Zustand zu halten (Instandhaltung);
c. die notwendigen Justagen und der Austausch von Teilen, die nicht mehr
funktionsfähig sind. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des
Lieferanten über;
d. den Einbau von technischen Änderungen und Verbesserungen, die vom
Lieferanten vorgesehen werden;
e. die Lieferung von Verbrauchsmaterial gemäß § 6 dieser allgemeinen
Bedingungen.
3. Die Wartungsleistungen schließen nicht ein:
a. Reparaturen, Ersatzteil·Lieferungen oder erhöhten Wartungsaufwand infolge
unsachgemäßer Behandlung der Produkte oder infolge anderer, nicht vom
Lieferanten bzw. Vermieter zu vertretender Umstände, wie z. B. Höhere Gewalt,
Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten des Mieters oder Dritter;
b. Arbeiten an elektrischen Anlagen außerhalb des Produktes;
c. Umsetzungen des Produktes auf Wunsch des Mieters.
4. Alle durch Umsetzung/Standortwechsel des Gerätes entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Mieters. Wird der Lieferant mit der Umsetzung des Gerätes
beauftragt, erfolgt die Berechnung gern. den jeweils gültigen TransportkostenPauschalen
sowie zusätzlich für Techniker- Leistungen für Abbau und Installation
gemäß den jeweils gültigen Preislisten des Lieferanten.
5. Die Standardwartung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten des
Lieferanten, montags bis donnerstags von 08.00 bis 17 .00 Uhr sowie freitags von
08.00 bis 15:30 Uhr (außer an bundeseinheitlichen und lokalen Feiertagen).
6. Nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen, insbesondere die Diagnose und
Behebung von Fehlern. kann der Lieferant auch telefonisch, durch e-mail, durch
Fernzugriff auf die Produkte ("Remote Access") oder unter Nutzung des Internet
erbringen. Die Entscheidung über Vor-Ort-Einsätze trifft der Lieferant. Der Mieter
wird den Lieferanten bei der Leistungserbringung im zumutbaren Rahmen
unterstützen.
7. Bei Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder bei Verwendung von
ungeeignetem Verbrauchsmaterial durch den Mieter werden die hierdurch
entstandenen Aufwendungen an Arbeit und Material gemäß den jeweils gültigen
Preislisten des Lieferanten gesondert berechnet. Unsachgemäße Behandlung ist
auch die Verwendung von Verbrauchsmaterial einschließlich Papier, das nicht den
von dem Hersteller vorgeschriebenen Produktspezifikationen entspricht.
8. Erweiterungen bzw. Upgrades der Software oder Firmware sind nicht
Bestandteil des vorliegenden Mietvertrages.
9. Unter Umständen ist zum Beheben von Störungen die Installation von Software
bzw. Firmware-Wartungsversionen erforderlich. Diese Maßnahme wird im Rahmen
des vorliegenden Mietvertrages durchgeführt, sofern sie für notwendig erachtet
wird. Es werden nur Wartungsversionen für die jeweils neueste bzw. direkt
vorhergehende Software- und Firmwareversion bzw. Entsprechend der
Genehmigung des Herstellers bereitgestellt. Dies gilt jedoch nur, soweit der
Hersteller für diese Software- und Firmwareversion Support (insbesondere
Updates) leistet.
§ 6 Verbrauchsmaterial
1. Der vorliegende Vertrag beinhaltet die Lieferung sämtlicher
Verbrauchsmaterialien (außer Papier) zum Betrieb der Produkte im Rahmen der
Jeweiligen Spezifikationen.
2. Im Rahmen des wirtschaftlich Sinnvollen wird angestrebt. Toner/
Trommelmodule innerhalb von zwei (2) Tagen nach Bestelleingang zu liefern.
3. Verbrauchsmaterialbestellungen erfolgen bevorzugt über ein Online- System. Es
sind jedoch auch alternative Bestellmöglichkeiten verfügbar.
4. Bei der Bestellung von Verbrauchsmaterialien hat der Mieter den Stand des
Druck-/Kopienzählers zu übermitteln, um den Lieferanten bei der Leistungskontrolle
zu unterstützen. Verbrauchsmaterialbestellungen ohne Übermittlung des
Zählerstandes zum Bestellzeitpunkt können nicht bearbeitet werden.
5. Der Lieferant ist berechtigt, wieder aufbereitetes bzw. neu befülltes
Verbrauchsmaterial in neuwertiger Qualität zu liefern.
6. Geliefertes Verbrauchsmaterial bleibt im Eigentum des Lieferanten. Die
Veräußerung oder Weitergabe an Drille ist unzulässig.
7. Verbrauchsmaterialien, insbesondere von anderen Herstellern hergestellter oder
Original Xerox Toner, Tonerkartuschen und Tintenstifte, werden für eine
bestimmte Anzahl von zu bedruckenden Seiten ausgelegt, die unter der XLD
Website http://www.xerox-leasing.de/downloads.php abrufbar sind
(Mindestseitenleistung). Unterschreitet das tatsächliche Druckvolumen des
Mieters, welches anhand der Zählerstandsmeldungen und/oder -schätzungen
ermittelt worden ist, die Mindestseitenleistung der von ihm bestellten
Verbrauchsmaterialien, ist der Lieferant nach billigem Ermessen berechtigt. die
Belieferung des Mieters mit Verbrauchsmaterialien solange auszusetzen, bis sich
das tatsächliche Druckvolumen des Mieters und die Mindestseitenleistung der
bestellten Verbrauchsmaterialien decken. Die Verpflichtung des Mieters zur
Zahlung der laufenden Mietraten bleibt während dieser Sperrperiode (ohne Abzug
und Aufrechnung) bestehen. Der Lieferant beliefert den Kunden im Einklang mit
seinem tatsächlichen Nutzungsverhalten mit Verbrauchsmaterialien. Gelieferte
Verbrauchsmaterialien sind nicht für eine Bevorratung vorgesehen. Die Lieferung
liegt im billigen Ermessen des Lieferanten.
§ 7 Entgelt
1. Die monatlichen Mietraten werden zu Beginn der jeweiligen Abrechnungs-
perioden vorschüssig berechnet und zum 01. der Jeweiligen Abrechnungsperiode
zur Zahlung fällig. Im Quartal der Installation erfolgt diese Berechnung ggf.
anteilig nach Kalendertagen.
2. Für die Abrechnung der Mehrkopien erfasst der Lieferant die Zählerstände
periodisch mittels elektronischer Zählerstandssoftware. Der Mieter ist verpflichtet,
sich eines der Tools (XPPS, XDA, XDA light. AMR) Installieren zu lassen bzw. sich
selbst zu installieren. Sollte die Zählerstandssoftware entgegen der vorstehenden
Verpflichtung aus vom Mieter zu vertretenden oder ihm zurechenbaren Gründen
nicht installiert sein, verpflichtet sich der Mieter, dem Lieferanten den Zählerstand
jeweils In Abständen von 3 Monaten ab Vertragsbeginn zum Ersten des
darauffolgenden Monats nach Aufforderung unverzüglich per E-Mail bekannt zu geben.
Der dadurch entstehende Administrationsaufwand kann mit einem
Pauschalbetrag in Höhe von € 21.00 netto pro Rechnungsperiode und Gerät in
Rechnung gestellt werden. Falls der Zählerstand nicht übermittelt wird, erstellt der
Vermieter oder der Lieferant die Rechnung aufgrund eines geschätzten
Verbrauchswerts. Als Grundlage für die Schätzung dienen bei Technlkereinsätzen
gewonnene Informationen und Tonerbestelldaten.
3. Minderkopien eines Jahres werden weder erstattet noch verrechnet.
4. Der Mieter trägt des Weiteren alle sonstigen Kosten, Abgaben, Steuern und
Gebühren, die durch die Nutzung des Mietgegenstandes bedingt sind.
5. Gebühren und Abgaben, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung neu
eingeführt werden und den Vermieter als Eigentümer betreffen, können auf die
Mieten umgelegt werden.
6. Der Vermieter behält sich das Recht vor, jederzeit durch schriftliche Anzeige
die genannten Preise und/oder deren Struktur mit einer Frist von drei (3)
Monaten zum Monatsende (Änderungsfrist) zu ändern. Sollte eine sich hieraus
ergebende Preiserhöhung 5 % in einem (1) Vertragsjahr übersteigen, ist der
Mieter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem (1)
Kalendermonat zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen.
§ 8 Zahlung, Verzug
1. Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so kann der Vermieter unbeschadet
der Geltendmachung eines höheren Schadens Verzugszinsen In Höhe von 1 % pro
Monat, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe verlangen. Im Falle einer mangels
Deckung nicht eingelösten Lastschrift oder eines Scheckprotestes ist der Vermieter
berechtigt die ihm entstandenen Kosten und eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00
zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass ein niedrigerer oder gar kein
Schaden entstanden ist, vorbehalten. Weitere gesetzliche Rechte des Vermieters,
insbesondere § 288 Abs. 5 BGB, bleiben unberührt.
2. Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes kann der Vermieter außerdem die
Wartungsleistungen zurückhalten.
3. Gegen Ansprüche des Vermieters aus dieser Vereinbarung kann der Mieter nur
mit rechtskräftig festgestellten oder vom Vermieter anerkannten Gegenansprüchen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur wegen
Ansprüchen aus dieser Vereinbarung zu.
4. Der Vermieter ist berechtigt, gegen Ansprüche des Mieters auch mit
Forderungen aufzurechnen, die der Xerox GmbH gegen den Mieter zustehen. Der
Vermieter ist weiter berechtigt, mit seinen Ansprüchen gegen Ansprüche
aufzurechnen, die dem Mieter gegen die Xerox GmbH zustehen.
§ 9 Gewährleistung, Haftung
1. Die Gewährleistung des Vermieters für die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes
und für Sach- oder Rechtsmängel des Mietgegenstandes sowie etwaige
mietrechtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten sind ausgeschlossen.
Mängel des Mietgegenstandes befreien den Mieter - vorbehaltlich der
nachfolgenden Regelungen - weder von der Pflicht zur Zahlung der Mietraten
noch berechtigen sie ihn, diese zu kürzen, zurückzubehalten, Schadensersatz zu
verlangen oder den Mietvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen
Gebrauchs oder aus sonstigen Gründen zu kündigen. Der Wartungsanspruch gern.
§ 5 bleibt unberührt.
2. Zum Ausgleich hierfür tritt der Vermieter dem Mieter seine Ansprüche und
Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzung, insbesondere
Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung- und Schadensersatz, ab. Ausgenommen von
der Abtretung ist der Anspruch des Vermieters auf Rückzahlung des Kaufpreises
aufgrund einer Rückabwicklung des Kaufvertrages. Soweit diese Ansprüche nicht
abtretbar sind, beauftragt und bevollmächtigt der Vermieter den Mieter
unwiderruflich, entsprechende Rechte auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko
gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, die
abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich - gegebenenfalls auch
gerichtlich - geltend zu machen.
3. Sofern sich Lieferant und Mieter nicht über die Wirksamkeit eines von dem
Mieter erklärten Rücktritts, eines Schadensersatzes statt der Leistung des
Mietgegenstand oder einer Minderung einigen, kann der Mieter die Zahlung der
Mietraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Falle der Minderung anteilig -
vorläufig verweigern, wenn er Klage gegen den Lieferanten auf Rückabwicklung
des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung des Gegenstandes oder
Minderung des Kaufpreises erhoben hat. Die gerichtliche Geltendmachung von
Nacherfüllungsansprüchen entbindet den Mieter hingegen nicht von der
Verpflichtung zu Leistung der vereinbarten Mietraten.
4. Setzt der Mieter gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen
Anspruch auf Lieferung eines neuen Mietgegenstandes durch, so ist der Vermieter
damit einverstanden, dass der bisherige Mietgegenstand gegen ein gleichwertiges
neues Objekt getauscht wird. Der Mieter wird mit dem Lieferanten vereinbaren,
dass dieser das Eigentum am neuen Mietgegenstand unmittelbar auf den
Vermieter überträgt. Die Besitzverschaffung folgt durch Lieferung an den Mieter,
er wird den Vermieter vor Austausch des Mietgegenstandes unterrichten und ihm
nach erfolgtem Austausch die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen
des neuen Mietgegenstandes mitteilen. Der Vertrag wird mit dem
neuen Mietgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn eine Nutzungsentschädlgung
für das zurückzugebende Objekt nicht anfällt. Der Mieter hat dem Vermieter
eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldeten Nutzungsentschädigung
zu erstatten. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der Mieter eine
vom Vermieter nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei
der Verwertung des neuen Mietgegenstandes erzielten, durch den Umstand der
Nachlieferung etwa erhöhten Nettoerlöses verlangen. Statt der Beteiligung an
einem etwaigen erhöhten Verwertungserlös kann der Mieter vom Vermieter
verlangen, dass die Laufzeit des Mietvertrages um einen Zeitraum verlängert wird,
der demjenigen entspricht, für den der Mieter bis zur Nachlieferung des
Mietgegenstandes tatsächlich Mietrarten in voller Höhe gezahlt hat. Für den
Verlängerungszeitraum sind Mietraten nicht zu zahlen. Die Bestimmungen des
Mietvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort.
5. Hat der Mieter eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des
Mietvertrages dahingehend ein, dass sich der in die Mietrate eingerechnete
Finanzierungsanteil von Anfang an entsprechend ermäßigt. Der Vermieter wird
dem Mieter zu viel gezahlte Beträge erstatten. Hat der Mieter einen Rücktritt oder
eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit
der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Erfüllung durchgesetzt. entfällt
die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages gemäß § 313 BGB.
6. Die Rückgewähr des Mietgegenstandes an den Lieferanten oder Dritten führt
der Mieter auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/des Dritten durch.
7. Stellt der Mieter während der gerichtlichen Auseinandersetzung über eine
Minderung des Kaufpreises, einen von ihm erklärten Rücktritt von dem
Liefervertrag mit dem Lieferanten oder Schadensersatzansprüche statt der
Erfüllung des Liefervertrages die Zahlung der Mietraten an den Vermieter ein,
obwohl er das Mietobjekt nutzt, kann der Vermieter nach seiner Wahl vom Mieter
entweder Zahlung der Mietraten auf ein Treuhandkonto oder eine Bankbürgschaft
für die Erfüllung des Mietvertrages verlangen oder den Mietgegenstand bis zum
Ausgang des Rechtsstreites sicherstellen.
8. Entfällt der Mietvertrag nach Maßgabe dieser Bedingungen, so wird das
Vertragsverhältnis unter Anwendung der Regelungen der §§ 812 ff. BGB
rückabgewickelt. Die gezogenen Nutzungen des Mieters werden berechnet
anhand der vereinbarten Mietrate. Den Mieter bleibt der Nachweis geringerer
Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten.
9. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Die Haftung des Vermieters für Schäden in Folge einfacher Fahrlässigkeit bei der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also von solchen
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter
regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ersatz von reinen Vermögensschäden z.B. von
Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn, wird im Falle leichter Fahrlässigkeit
durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der
Unverhältnismäßigkeit zwischen der Mietrate und der Schadenshöhe begrenzt. Die
Haftung des Vermieters für Schäden in Folge einfacher Fahrlässigkeit bei der
Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen. Die
vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht bei
Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und nicht bei
von dem Vermieter abgegebenen Garantien oder arglistigem Verhalten.
§ 10 Versicherung, Untergang des Mietgegenstandes
1. Der Mieter hat den Leasinggegenstand auf seine Kosten ab dem Zeitpunkt der
Besitzerlangung während der Vertragsdauer zum Neuwert gegen alle in seiner
Branche üblichen Risiken, insbesondere gegen Schäden oder Verlust durch Diebstahl,
Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Überspannung, Kurzschluss, Brand,
Blitzschlag und Explosion zu versichern. Der Mieter ist verpflichtet, die Versicherung
während der Mietzeit aufrechtzuerhalten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Eigentümerin des Mietgegenstands
(§17), der Xerox Leasing Deutschland GmbH ("XLD"), den Abschluss der Versicherung
nach § 10 Ziff. 1 durch einen Sicherungsschein nachzuweisen. Kommt der Mieter
dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist XLD
berechtigt. aber nicht verpflichtet, die erforderliche Versicherung auf Kosten des
Mieters abzuschließen. Die Kosten in Zusammenhang mit dieser Versicherung sind
XLD in diesem Fall vom Mieter zusätzlich zu den monatlichen Mietraten zu erstatten.
3. Weist der Mieter eine eigene Versicherung gemäß § 10 Ziff. 1 über den
Mietgegenstand nach, so tritt der Mieter alle Rechte aus den Versicherungsverträgen
an XLD ab, der die Abtretung annimmt. Der Mieter ist ermächtigt und verpflichtet, für
XLD die abgetretenen Ansprüche gegen die Schädiger und den Versicherer auf eigene
Kosten geltend zu machen und den Schadensfall abzuwickeln. Der Mieter muss dabei
in jedem Fall Zahlung an XLD verlangen. Zudem hat der Mieter der XLD unverzüglich
über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. XLD wird erhaltene
Entschädigungsleistungen dem Mieter zur Wiederherstellung/Ersetzung des
Mietgegenstands zur Verfügung stellen oder auf die vom Mieter geschuldete
Vergütung anrechnen. Die Versicherungsleistung für einen merkantilen Minderwert,
der vom Mieter in jedem Fall ggü. dem Schädige, und Versicherer geltend gemacht
werden muss, ist XLD unverzüglich zu melden. Der Vermieter entscheidet, ob und an
wen diese Schadensposition gezahlt wird.
4. Der Mieter trägt für den Mietgegenstand die Sach- und Preisgefahr, insbesondere
die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens,
des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung, des vorzeitigen Wertverfalls
sowie der sonstigen Verschlechterung einschließlich einer merkantilen
Wertminderung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom
Vermieter zu vertreten sind. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Mietraten. Der Mieter wird den Vermieter
über derartige Ereignisse unverzüglich unter Mitteilung etwaiger getroffener
Maßnahmen unterrichten.
5. Bei Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse hat der Mieter die Wahl, - entweder
unverzüglich das Mietobjekt auf seine Kosten instand zu setzen oder es durch ein
gleichartiges oder gleichwertiges Objekt zu ersetzen und den Mietvertrag in diesen
Fällen unverändert fortzusetzen, - oder im Falle des zufälligen Untergangs, des
Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung den
Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Über die von ihm unverzüglich getroffene Wahl
wird der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich informieren. Der
Wartungsanspruch gern. § 5 bleibt unberührt.
6. Wählt der Mieter die Instandsetzung, so hat er den Mietgegenstand in einen
vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem Vermieter unverzüglich
nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung, so hat er dem Vermieter, soweit dieser
den Ersatzmietgegenstand nicht vom Lieferanten erwirbt, das Eigentum an diesem zu
verschaffen. Der Mietvertrag gilt unverändert für den Ersatzmietgegenstand.
7. Im Falle der Kündigung hat der Mieter den Vermieter wirtschaftlich so zu stellen,
wie dieser bei ungestörtem Ablauf des Mietvertrages gestanden hätte.
Demzufolge hat der Mieter dem Vermieter den Barwert aller zwischen der
Kündigung und dem Ende der kalkulatorischen Laufzeit des Vertrages noch
ausstehenden Mietraten unter Zugrundelegung des jeweiligen Refinanzierungszinssatzes
des Vermieters zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich vom Zeitpunkt
der Kündigung an um die in die Mietraten einkalkulierten laufzeitabhängigen
Kosten, etwaige Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere Versicherer und
einen eventuellen Verwertungserlös für den Mietgegenstand abzüglich
entstandener Verwertungskosten.
§ 11 Nutzung und Wartung
1. Der Mieter wird den Mietgegenstand pfleglich und in Übereinstimmung mit den
Bedienungsanweisungen des Lieferanten nutzen. Die Untervermietung oder
Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat kein Kündigungsrecht, wenn diese
Zustimmung versagt wird.
2. Der Mieter Ist weiter verpflichtet, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem
und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und alle zu diesem Zweck notwendigen
Reparaturen und sonstigen Maßnahmen durchführen zu lassen.
3. Bei der Produktwartung können neue oder neuwertige Teile oder Baugruppen
verwendet werden, um eine gleichwertige oder verbesserte Produktqualität zu
erzielen. Alle ausgetauschten Teile und Baugruppen gehen in den Besitz des
Lieferanten über.
§ 12 Eigentum
1. Der Mietgegenstand verbleibt im Eigentum des Vermieters.
2. Änderungen und Anbauten an den Mietgegenstand sind nur nach
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig, die erteilt wird,
wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Änderungen durch den Lieferanten
oder einen von dem Lieferanten autorisierten Drillen gewährleistet ist und im
übrigen weder die Funktionsfähigkeit noch die Versicherborkeit des Mietgegenstandes
beeinträchtigt werden.
3. Eine Entfernung des Mietgegenstandes aus den Räumen des Mieters sowie jeder
sonstige Standortwechsel bedarf der Zustimmung des Vermieters. Transporte und
Umsetzungen dürfen nur durch den Vermieter oder seine Beauftragten
durchgeführt werden. Die Berechnung erfolgt gemäß gültiger Transportkostenpreisliste
des Lieferanten. Bei Nichtbeachtung trägt der Mieter das Risiko.
4. Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich von jeder Beeinträchtigung des
Eigentums des Vermieters und insbesondere von Zugriffen Dritter hierauf unter
Übersendung geeigneter Unterlagen unterrichten und auf eigene Kosten alle
Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, derartige Zugriffe abzuwehren oder zu
beseitigen.
5. Der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte hoben das Recht. den
Mietgegenstand während der üblichen Geschäftszeit des Mieters zu besichtigen.
§ 13 Vorzeitige Kündigung
1. Der Vermieter kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne - Einhaltung von
Fristen kündigen. Dafür gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere:
- dass der Mieter mit einem Betrag, der mindestens zwei (2) Monatsmieten
entspricht in Verzug ist:
- dass der Mieter für zwei (2) aufeinander folgende Termine mit der mit der
Entrichtung der Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Leasingrate in
Verzug ist:
- die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abgabe oder
Beantragung der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen des Mieters:
-· im Sinne des §4 GwG behält sich die XLD ein Kündigungsrecht vor, insofern die
Legitimation des Leasingnehmers oder dessen wirtschaftlich Berechtigte nicht
möglich ist. Dieses Recht greift auch in dem Fall einer risikobehafteten Geschaftsbeziehung
mit einer politisch exponierten Person.
- die Verletzung wesentlicher anderer Vertragspflichten trotz schriftlicher
Abmahnung.
Die gesetzlichen Rechte der Parteien, sich aus wichtigem Grund vom Vertrag zu
lösen, bleiben unberührt.
2. Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund, steht ihm ein sofort fälliger
Schadensersatzanspruch zu, der sich wie folgt errechnet: Zunächst ist unter
Zugrundelegung des jeweiligen Reflnonzierungszinssotzes des Vermieters der
Barwert aller offenen Mietraten zwischen der Kündigung und dem Ende der
kalkulatorischen Laufzeit des Vertrages zu ermitteln. Dieser Betrag verringert sich
vom Zeitpunkt der Kündigung an um die in die Mietraten einkalkulierten
laufzeitabhängigen Kosten. Der so errechnete Betrag ist sofort in einer Summe zur
Zahlung fällig.
3. Der Schadensersatzanspruch ist des weiteren beschränkt durch die Höhe
derjenigen Zahlungen, die der Mieter insgesamt zu zahlen hat, wenn er von der
ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, den Vertrag zum ersten
zulässigen ordentlichen Kündigungstermin zu kündigen.
4. Das besondere Kündigungsrecht des Erben gemäß § 580 BGB ist
ausgeschlossen.
§ 14 Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Bei Beendigung des Mietvertrages, gleich aus welchem Grunde, hat der Mieter
den Mietgegenstand dem Vermieter In dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand
bei Anlieferung unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes
entspricht. Der Mieter ist verpflichtet. auf dem Mietgegenstand gespeicherte
Daten vor dessen Rückgabe vollständig und unwiderrufbar zu löschen.
2. Der Abbau und der Abtransport des Mietgegenstandes erfolgt durch den
Lieferanten auf Kosten des Mieters gemäß dann gültiger Transportkostenpreisliste.
3. Verzögert sich die Rücklieferung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen. so
kann der Vermieter unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens
eine Nutzungsentschädigung in Höhe der entsprechenden Mietrate für die Dauer
der Vorenthaltung des Mietgegenstandes verlangen.
§ 15 Auskunft, Datenschutz
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Kreditinstitute dem Vermieter auf
entsprechendes Verlangen Auskunft über die ihnen bekannten wirtschaftlichen
Verhältnisse geben. Der Vermieter darf jederzeit Einblick in die finanziellen
/wirtschaftlichen Verhältnisse nehmen. Der Mieter verpflichtet sich während der
Vertragsdauer, auf Anforderung der Vermieters, dem Vermieter Bilanzunterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass der Vermieter
personenbezogene Daten des Mieters im Rahmen der Verwaltung dieses
Mietvertrages speichert und verarbeitet sowie vom Lieferanten abruft und
weitergibt. Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Verwaltung
und/oder der Refinanzierung des Vertrages.
§ 16 Geldwäscheprüfung
Der Mieter wird dem Vermieter vor Vertragsschluss sowie später auf Anforderung
des Vermieters die notwendigen Informationen über seinen „wirtschaftlich
Berechtigten" i. S. v. § 1 Abs. 6 Geldwäschegesetz zukommen lassen und die
notwendigen Unterlagen zu einer ordnungsgemäßen Identifizierung zur
Verfügung stellen. Natürliche Personen als Mieter haben dem Vermieter
unaufgefordert eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Verfügung
zu stellen. Diese Verpflichtung gilt auch, sobald und soweit sich der wirtschaftlich
Berechtigte des Mieters ändert. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist
der Vermieter berechtigt, vom Full-Service-Mietvertrag zurückzutreten bzw. nach
vorheriger Abmahnung außerordentlich fristlos zu kündigen.§ 13 bleibt unberührt.
§17 Abtretung
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Mieter bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Vermieter kann
Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder den Vertrag insgesamt auf Dritte
übertragen. Im Letzteren Fall steht der Vermieter weiterhin für die Erfüllung der
gegenüber dem Mieter bestehenden Vertragspflichten ein. In Ausübung dieser
Berechtigung tritt der Vermieter alle Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag.
soweit die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes betroffen ist (MC-AnteiI),
bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende Xerox Leasing Deutschland
GmbH Hammer Landstr. 91, 41460 Neuss (XLD), ab. XLD nimmt diese Abtretung
bereits jetzt an. Nach Offenlegung dieser Abtretung wird das Vertrngsverhältnis
soweit die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes betroffen ist zwischen
XLD und dem Mieter abgewickelt. Gleichzeitig übereignet der Vermieter den
Mietgegenstand an XLD. XLD stimmt dieser Regelung bereits dadurch zu, dass sie
dem Vermieter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt
hat.
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Abmachungen der Parteien betreffend der
Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Anderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über
den Verzicht auf oder eine Durchbrechung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder
werden, oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen
herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht
berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klausel nicht lediglich zu
einer Beweislastumkehr führt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter ollen Umständen aufrechtzuerhalten
und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der nichtigen
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und
durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck
des Vertrags und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn
sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN
Kaufrechts (CISG-11. April 1980).
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Mieter
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, Düsseldorf.